Was ist die Vollständigkeitserklärung nach dem VerpackG?
Gemäß den Bestimmungen des §11 des VerpackG, müssen Hersteller nach § 7 Abs. 1 VerpackG, die Vollständigkeitserklärung ausfüllen und bei der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) einreichen. Die Pflicht, eine Vollständigkeitserklärung anzugeben, steht damit im direkten Zusammenhang mit der Pflicht, sich an einem dualen System zu beteiligen.
Wenn eine Branchenlösung genutzt wird, müssen auch für diese Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen angegeben werden. Zudem muss angegeben werden, dass die Anforderungen nach §15 VerpackG erfüllt wurden. Zudem sind Angaben zur Verwertung von Waren erforderlich, die nicht an den privaten Endverbraucher gelangen - zum Beispiel wegen Ablauf des Verfallsdatums oder aus ähnlichen Gründen. In Zukunft darf die Vollständigkeitserklärung nur von bei der ZSVR registrierten Prüfern geprüft werden.
Wie können wir helfen?
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Wann muss die Vollständigkeitserklärung eingereicht werden?
Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai eines jeden Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr eingereicht werden. Die jährliche Abgabe gilt für alle Unternehmen, die einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten:
- Glas = 80.000 kg
- Papier/Pappe/Karton = 50.000 kg
- Weißblech, Aluminium, Kunststoffe, Pappe, Verbundstoffe & natürliche Materialien = 30.000 kg
Wenn einer der Schwellenwerte überschritten wird, muss die Vollständigkeitserklärung für alle Mengen eingereicht werden.
Alle anderen Unternehmen müssen die Vollständigkeitserklärung nur auf Anfrage der Behörden einreichen. Allerdings sollten sie alle notwendigen Dokumente sammeln und archivieren, z.B. Zertifikate für die Teilnahme am Dualen System inkl. Mengendaten, sodass diese im Falle einer Anfrage bereitstehen. Zukünftig können Hersteller auch freiwillig eine Vollständigkeitserklärung abgeben.
Was sind die Konsequenzen, wenn man keine Vollständigkeitserklärung macht?
Verstöße bleiben nicht ohne Folgen.
Das Verpackungsgesetz enthält Bestimmungen zu Ordnungswidrigkeiten, die mit massiven Geldbußen geahndet werden können:
- Bis zu 200.000 Euro für jemanden, der sich nicht, wie es Pflicht ist, am dualen System beteiligt
- Bis zu 100.000 Euro für jemanden, der Verpackungen an den privaten Endverbraucher weitergibt, ohne dass die Beteiligung an einem dualen System besteht.
Jeder, der Waren in Verkaufs- und Umverpackungen erhält und wiederverkauft, sollte bei seinem Lieferanten prüfen, ob dieser bei der ZSVR registriert ist und die Verpackungen am dualen System beteiligt sind. Die Nicht-Registrierung kann zu einem Vertriebsverbot nach § 9 Abs. 5 VerpackG führen.
Daher sollte jeder Inverkehrbringer - insbesondere der Versandhandel - sich die Registrierung schriftlich bestätigen lassen, sowie die Registrierungsnummer der Lieferanten und die Beteiligung an einem dualen System erfragen.