Verpackungsgesetz für B2B Unternehmen
Immer wieder erhalten wir Anfragen, inwieweit das neue Verpackungsgesetz für B2B Unternehmen relevant ist.
Gem. § 3 Abs. 8 VerpackG sind systembeteiligungspflichtige Verpackungen:
„mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“
Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 3 Absatz 10 VerpackG). Private Endverbraucher sind neben Haushaltungen auch die sog. vergleichbaren Anfallstellen (§ 3 Absatz 11 VerpackG). Damit ist der Begriff „private Endverbraucher“ weiter gefasst, als nur der private Haushalt.
In Abgrenzung zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, welche an einem dualen System zu beteiligen sind, gelten die Pflichten des § 15 VerpackG für folgende Verpackungsarten:
- Transportverpackungen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist, und
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
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